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Rechtlicher Hinweis betreffend Ernährungstraining

 

Rechtsform: Einzelunternehmen

Unternehmensgegenstand: Ernährungstraining | Humanenergetik

Gewerbe: "Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen"
sowie "Humanenergetik"

Kammer: Wirtschaftskammer NÖ

"Da es innerhalb der österreichischen Gesundheitsbranche verstärkt zu Unklarheiten seitens der Definition der einzelnen Gewerbe und der klaren Abgrenzung zwischen der Tätigkeit des Ernährungstrainers und des Ernährungsberaters gab, möchte ich mit den folgenden Textauszügen auf mein Tätigkeitsfeld als dipl. Ernährungstrainerin klar hinweisen."

 

Als diplomierte Ernährungstrainerin informiere ich, kläre auf und helfe dir dabei, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln, deine Ernährung zu optimieren.

Ernährungstrainer tragen dazu bei, Menschen auf ihrem Weg zur Schaffung eines neuen Ernährungsbewusstseins – auf Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse – durch Informationsweitergabe zu bestärken und über eine gesunde Lebensweise zu unterrichten.

 

Dabei gehen Ernährungstrainer im Unterricht auch auf allgemeine Gewohnheiten bzw. Problemfelder (auch durch Beantwortung von Fragen) ein, sodass der/die Interessierte seine Ernährung aus eigener Entscheidung individuell auf Basis der gegebenen allgemeinen Informationen gestalten und mit Aussicht auf kontinuierliche Verbesserung umstellen kann.

(Quelle: Univ. Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, Professor für Berufsbildung) 

 

AUSZUG RECHTSGUTACHTEN einer der renommiertesten Anwaltskanzleien in Oberösterreich, Kanzlei Rinner Teuchtmann:

Ausübung des freien Gewerbes des Ernährungstrainings:

Unter Training versteht man die Vorbereitung auf einen Wettkampf, das Üben einer Fähigkeit bzw. das „sich in Bestform bringen“. Ein Einzeltraining bzw. Individualunterricht im Rahmen eines Trainings erfasst exakt diese Tätigkeit. Nach geltender Rechtslage ist daher Individualtraining bzw Individualunterricht im Hinblick auf die legale Tätigkeit des Ernährungstrainers nach dem Wortlaut des Gesetzes zulässig und berechtigt. Der Gesetzgeber stellt nämlich nicht darauf ab, ob ein Training für Gruppen oder ein Training für einzelne Personen abgehalten wird. Es stellt dies daher kein taugliches Abgrenzungs-kriterium zwischen Ernährungsberatung bzw Ernährungstraining dar. Vielmehr kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Leistungserbringung inhaltlich an, und ob es sich um solche zulässigen Tätigkeiten handelt.  

 

Ernährungstrainer dürfen Vorträge halten – dies auch in Form von Individualunterricht –

und Einkaufsservice sowie Kochpraxis anbieten. Diese Tätigkeit darf der Ernährungstrainer

auch im Rahmen von Einzelunterricht im Sinne der Dienstleistungsfreiheit jedenfalls am gesunden Patienten ausführen. Nichts Anderes gilt für die Ernährung der Kinder bzw die Ernährung bei sportlicher Aktivität oder bei Unverträglichkeiten, etc. Dabei kann er zulässiger und vertretbarer Weise auch spezielle individuelle Situationen und Bedürfnisse berücksichtigen, und zwar in dem Umfang und in der Grenze, als hier vom Ernährungs-trainer nur Wissen zusammengetragen bzw zur Verfügung gestellt wird, welches ohnehin jedem anderen auch allgemein zugänglich ist bzw jeder in der Schule gelernt hat. Jegliche analytische Tätigkeit in Bezug auf Krankheitsbilder bzw sonstige "Heilung" ist ihm aber strikt untersagt. Wesentlich ist, dass der Ernährungstrainer nur gesunde Menschen trainieren darf!

 

(Quelle: http://www.urfahraner-anwaelte.at/Rechtsgutachten.pdf)

 

 

Soweit im Rahmen einer derartigen Schulung den Schulungsteilnehmern vermittelt wird, wie sie dieses Wissen und diese Fertigkeiten anwenden (umsetzen) können, ist dies Teil der Wissensvermittlung und liegt noch keine Beratung vor. Beratung liegt erst vor, wenn 

individuelle Lösungskonzepte für Klienten erarbeitet werden. Beratung besteht in der Regel aus Analyse, Entwicklung von Lösungsansätzen, Herbeiführen von Entscheidungen und Umsetzung durch Ausführung und Intervention und ist den Ernährungsberatern und Ärzten vorbehalten. 

(Quelle: Definition laut WKO)

 


 

 

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